§ 1 - Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „swinging hearts“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Kleinmachnow und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam einzutragen.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und
Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs: Der Chor führt regelmäßige Proben durch und tritt im Rahmen von Konzerten oder anderen musikalischen
Veranstaltungen auf. Dabei stellt sich der Chor auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder
konfessionellen Richtung.
§ 3 – Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede Person sein, die die notwendigen musikalischen und menschlichen Eigenschaften mitbringt. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet in freiem Ermessen und in Absprache mit dem Chorleiter über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.
Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird wirksam zum Ende des Halbjahres
(30.06./31.12.), in dem er erklärt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige
Ausscheiden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Ferner kann der Vorstand ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es länger als sechs Monate unentschuldigt der Chorarbeit fern geblieben ist. Vor der Beschlussfassung der Streichung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu geben. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder
außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Ist eine regelmäßige Teilnahme nicht möglich, ist der Vorstand darüber zu informieren.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung eventuell aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz, der aber die Höhe von zwei monatlichen Mitgliedsbeträgen pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.
Wegen besonderer Belastungen oder anderen außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft vorübergehend ruhen lassen. Während der ruhenden Mitgliedschaft entfällt die Beitragspflicht und es bestehen keine Ansprüche auf Leistungen des Vereins. Die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft muss mindestens zwei Monate und darf maximal sechs Monate betragen. Frühestens zwei Monate vor Auslaufen der ruhenden Mitgliedschaft kann diese einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden. Sowohl der Antrag auf das Ruhen der Mitgliedschaft als auch eine Verlängerung ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen zum Ersten eines Monats möglich. Der Vorstand entscheidet über diese Anträge. Nach dem Auslaufen der ruhenden Mitgliedschaft wird das Mitglied wieder beitragspflichtig.
§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des
Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher
unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung
an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Protokollführer protokolliert.
Eine Änderung der Vereinsatzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder mit einer Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Kassenprüfers;
d) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des
Vorstandes;
e) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
f) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
g) Festsetzung des Mitgliederbeitrags und von Umlagen;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
i) Entscheidung über die Berufung nach § 4 der Satzung
(Ausschluss eines Mitglieds);
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Wahl des/der Chorleiters/in;
l) Entgegennahme des musikalischen Berichts des/der
Chorleiters/in
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und dem Wahlleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 - Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die 1. stellvertretende Vorsitzende
c) der/die 2. stellvertretende Vorsitzende
d) der/die Schatzmeister/in.
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder im Falle einer groben Pflichtverletzung die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu berufen. Innerhalb von 6 Monaten nach Rücktritt des Vorstandmitglieds ist eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl durchzuführen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Vorstandsbeschlüsse können mündlich, schriftlich, fernmündlich oder per Email gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht oder wenn alle Vorstandsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen. Beschlussfassungen des Vorstands sind in einem unterzeichneten Protokoll festzuhalten.
§ 10 – Chorleiter/in und Begleitmusiker
Die musikalische Leitung des Chores obliegt dem/der Chorleiter/in. Der/Die Chorleiter/in wird nach Wahl durch die Mitgliederversammlung gemäß § 8 vom Vorstand bestellt. Die Tätigkeit wird in Honorarverträgen geregelt. Der/Die Chorleiter/in ist nicht aktives Mitglied im Sinne dieser Satzung, hat aber in allen Organen des Vereins Antrags- und Rederecht.
Begleitmusiker werden in Absprache mit dem/der Chorleiter/in vom Vorstand bestellt. Ihre Tätigkeit kann in Honorarverträgen geregelt werden.
§ 11 - Das
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 - Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Musikschule „Engelbert Humperdinck“ e.V. zu mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle, gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 13 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 2013 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.